Hohenhaus Rechtsanwälte 
 

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Keiner war's gewesen - Die Rückzahlung betrieblicher Fortbildungskosten

Anmerkungen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2022, 9 AZR 260/21 

"Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: keine Bildung." - Der Satz, der John F. Kennedy zugeschrieben wird, ist heute aktueller denn je. Er gilt vor dem Hintergrund einer sich immer schneller verändernden Arbeitswelt und fortschreitendem Fachkräftemangel auch für die berufliche Fortbildung. Kein Wunder, dass Unternehmen häufig bereit sind, die Kosten der Weiterqualifikation ihrer Beschäftigten zu übernehmen. Allerdings möchten sie dafür etwas haben: Die so Geförderten sollen für eine angemessene Zeit ans Unternehmen gebunden werden. Die Investition soll sich amortisieren. Dazu ist eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem zu fördernden Mitarbeiter zu treffen. Dort wird eine angemessene Bindungsdauer festgelegt und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Beschäftigten eine - meist anteilige - Rückzahlung der Fortbildungskosten vorgesehen. Mit der Wirksamkeit einer solchen Klausel hatte sich der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 1. März 2022 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 260/21 auseinanderzusetzen.

Die Klausel, die zu beurteilen war, lautete:

     "...

     1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen.

     2. Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen                         außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber                                                       erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist             aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen                                 Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses               durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.

     3. Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages                   erlassen.

     ..."

Das Arbeitsgericht Würzburg (Urteil vom 8. September 2020, 9 Ca 220/20) sowie das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 26. März 2021, 8 Sa 412/20) hatten die Klausel als unwirksam erachtet. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich ihnen an und wies die Revision zurück. Die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

Bislang war der Ausgleich zwischen der eingeschränkten Berufswahlfreiheit der Beschäftigten - gewährleistet durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - und dem Interesse der Unternehmen, ihre Investition in die berufliche Qualifikation der Beschäftigten möge sich amortisieren, bei Betrachtung der Rückzahlungsklauseln entlang der Linie zwischen den Sphären zu suchen, aus denen die Gründe zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse während der Bindungsfrist stammen. Es kommt mithin nicht darauf an wer kündigt. Maßgeblich ist vielmehr, wer den Beendigungsgrund zu vertreten hat. Wird die Verantwortung zu Recht der Arbeitnehmerseite zugeschrieben, kann die Vereinbarung die Rückzahlung der Fortbildungskosten bei angemessener Bindungsdauer wirksam vorsehen.

Diesem Maßstab genügt die zu beurteilende Rückzahlungsklausel. Sie beschränkt die Rückzahlung auf

     - Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitgeber deren Grund nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen geht der             Kündigungsentschluss ohne Zutun des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer aus.

     - Verhaltensbedingte Kündigungen des Unternehmens. Hier ist allein das Verhalten des Arbeitnehmers für die Beendigung des                     Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Damit sind von der Rückzahlungspflicht nur die Fälle erfasst, in denen es der Arbeitnehmer selbst in der eigenen Hand hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Vertragstreue aus dem Weg zu gehen.

Nun gibt es aber Fallgestaltungen, in denen weder der Arbeitnehmer noch das Unternehmen den Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat: Dem Arbeitnehmer ist es unverschuldet dauerhaft nicht mehr möglich, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Häufigster Fall dürfte die unverschuldete dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sein. Hier eine Rückzahlungspflicht anzuerkennen hält das Bundesarbeitsgericht für unangemessen. Denn auch ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne das Unternehmen die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr nutzen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht mehr erfüllbar und damit "sinnentleert". An einem solchen Arbeitsverhältnis bestehe kein billigenswertes Interesse. Es handele sich nur noch um eine leere rechtliche Hülle, an der nicht festzuhalten sei. Dies bestätigte zuletzt der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 14. Januar 2015 (7 AZR 880/13) für die arbeitgeberseitige Kündigung. Dass sich die Investition in die Fortbildung des Arbeitnehmers wegen dessen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für das Unternehmen nicht amortisiere, trete dagegen in den Hintergrund. Es sei dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.

TIPP: Was folgt daraus für die Gestaltung von Rückzahlungsklauseln? Neben den Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, ist die Rückzahlung der Fortbildungskosten für den Fall auszuschließen, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unverschuldet dauerhaft unmöglich wird. Wird diese Konstellation nicht ausgeschlossen, ist die Rückzahlungsklausel unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit insgesamt unwirksam. Es kommt nicht darauf an, wie es im konkreten Fall letztendlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Denn beurteilt wird nicht die konkrete Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB und damit auch § 307 BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln und nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall.



Flucht aus der Ukraine

Eine Zusammenstellung rechtlicher Hinweise und Tipps

Über eine Million Menschen sind seit Kriegsbeginn aus der Ukraine in deren Nachbarländer geflohen. Das ist aber nur der Anfang. Die Vereinten Nationen schätzen die Fluchtbewegung auf 4 Millionen Menschen. Angesichts der Kriegsführung Putins prognostizieren Migrationsforscher inzwischen in Analogie zur Anzahl der Geflohenen aus Tschetschenien auf ein Viertel der ukrainischen Bevölkerung. Das entspricht 10 Millionen Menschen.

Jedenfalls wird sich Europa auf die größte Fluchtbewegung seit dem 2. Weltkrieg einzustellen haben. Die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die Kommunen haben dazu erste Regelungen getroffen. Sie und ihr rechtlicher Rahmen werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

I. Aktuelle Lage

Ukrainische Staatsbürger können für 90 Tage ohne Visum nach Deutschland einreisen, falls sie über einen biometrischen Pass verfügen. Allerdings sollen nur weniger als 50 % der ukrainischen Staatsbürger einen solchen Reisepass haben. In solchen Fällen ist grundsätzlich im Vorfeld der Einreise ein Visum zu beantragen. Es muss bei der Einreise in die EU vorgelegt werden. An den EU-Binnengrenzen gibt es keine Grenzkontrollen.

Erfolgte die Einreise visumfrei (mit biometrischem Reisepass) für einen Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen, kann die Aufenthaltsberechtigung um weitere 90 Tage verlängert werden, Art. 20 Abs. 2 Schengener Übereinkommen i.V.m. § 40 AufenthaltsVO. Zuständig sind die Ausländerbehörden vor Ort.

Hinweis: Im Fall eines visumfreien vorübergehenden Aufenthalts ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.

Halten sich ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Reisepass (mit Visum) in Deutschland auf, können sie ihr Visum gleichfalls verlängern lassen, Art. 33 VO (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft.

Hinweis: Das Bundesministerium des Inneren bereitet ein Verordnung vor. Sie sieht eine Befreiung vom Erfordernis des Einreisetitels, § 99 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz, vor. Für bereits in Deutschland befindliche ukrainische Staatsbürger entfiele damit das Erfordernis, vor Ablauf von 90 Tagen eine Verlängerung durch die Ausländerbehörden einzuholen.

Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit erlauben, etwa für Au-Pairs, Praktikanten oder Studierende, müssen rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Dies wird häufig möglich sein. Ist die maximale Aufenthaltsdauer abgelaufen, dürften meines Erachtens die folgenden Ausführungen zur sog. Massenzustrom-Richtlinie (siehe unter III.) in Betracht kommen.

Hinweis: Eine Klarstellung durch die zuständigen Stellen wäre hier zu begrüßen. Zur Zeit steht sie aber noch aus. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lässt wissen, sie stehe hierzu mit den zuständigen Ministerien im Austausch.

II. Kriegsflüchtlinge  

Am 2. März 2022 legte die Europäische Kommission einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Aktivierung des vorübergehenden Schutzes gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz, sog. Massenzustrom-Richtlinie vor. Nach der politischen Einigung nahm der Rat den Vorschlag einen Tag später mit Wirkung zum 4. Mätz 2022 an. Seitdem wird Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt. Ihn können folgende Personen in Anspruch nehmen:

- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihre Familienangehörigen und

- nicht ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen         Schutz erhalten haben sowie ihre Familienangehörigen, die nachweisen können, dass sie sich, gegebenenfalls  aufgrund einer     unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

 So können nun Geflüchtete ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten.

Hinweis: Die sich daraus ergebenden Rechte können nur in dem EU-Staat in Anspruch genommen werden, der den Aufenthaltstitel erteilt. D.h.: Wurde er in Deutschland erteilt, ergeben sich daraus Recht nur in Deutschland. Umgekehrt können sich Geflüchtete in Deutschland nicht auf Recht berufen, die sich aus einem Aufenthaltstitel ergeben, der von einem anderen EU-Staat erteilt wurde.

Mit einem Aufenthaltstitel sind folgende Rechte verbunden:

- Der Titel gilt ein Jahr und kann bis zu drei Jahren verlängert werden.

- Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde eröffnet, § 4a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Das gilt auch für     die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung.

- Der Zugang zu Integrationskursen ist eröffnet, § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz.

- Falls der Lebensunterhalt nicht selbständig gesichert werden kann, sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und   dem Sozialgesetzbuch III möglich.

- Geflüchtete unter 18 Jahren haben Zugang zum Bildungssystem (siehe unter IV.).

- Das Asylverfahren steht offen.

Ukrainische Staatsangehörige werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Kommune zugewiesen. Dort müssen sie ihren Wohnsitz nehmen.

TIPP: Geflüchtete sollten sich schnellstmöglich in der ihnen zugewiesenen Kommune an die dortigen Integrationszentren wenden. Dort erhalten sie erste Informationen und Hilfestellungen. Teil der Beratung ist etwa die Unterbringung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bedürfnisse mitgebrachter Haustiere, Beschaffung von Kleidung, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie die medizinische Versorgung. Beispielhaft seien zwei Adressen im Umfeld der Kanzlei genannt:

Stadt Neuss, Rathaus, Markt 2, Infotheke des Bürgeramtes, Anmeldung ist ohne vorherige Terminabsprache möglich

Stadt Düsseldorf, Info-Point, Bertha-von-Suttner-Platz 1 (Hinterausgang des Hbf., 1. Etage über dem Impfzentrum), Impfen oder Testen kann sogleich mit erledigt werden 

III. Asyl

Ukrainische Staatsangehörige können einen Asylantrag stellen, sobald sie sich in Deutschland befinden, Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird darauf eine Einzelfallprüfung vornehmen und klären, ob die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen. Möglich wäre insbesondere die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 Asylgesetz, oder Abschiebeverboten, § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz.

Hinweis: Nach dem Asylantrag in Deutschland ist grundsätzlich für drei Monate keine Erwerbstätigkeit möglich. Sollte der  Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, verlängert sich die Frist auf neun Monate.

TIPP: Dennoch kann es sinnvoll sein, im weiteren Verlauf eines Aufenthalts in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Anerkennung des Schutzstatus gelten andere Regeln hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts und des Familiennachzugs. 

IV. Schule

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  unterliegen Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen der Schulpflicht, § 34 Abs. 1 Schulgesetz NRW. Nach Zuweisung einer Kommune wird den Kindern und Jugendlichen durch das jeweilige Schulamt eine Schule zugewiesen. Im Rahmen der Zuweisung ist eine Beratung zu einer angemessenen Beschulung vorgesehen. Die Beratung erfolgt in den örtlichen Integrationszentren durch abgeordnete Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sollten ukrainische Staatsbürger dessen ungeachtet unmittelbar in einer Schule vorstellig werden, soll der Schulbesuch dort in Abstimmung zwischen dem zuständigen Schulamt, dem Schulträger und der Schule im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtslage sofort ermöglicht werden.

V. Wehrdienst Beschäftigter mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Wegen der  Invasion Russlands hat die Ukraine eine allgemeine Mobilmachung angeordnet. Andere Staaten wie etwa Polen haben die Einberufung von Reservisten angekündigt. Sind in Deutschland beschäftigte Ausländer von einer solchen Maßnahme betroffen, findet das Arbeitsplatzschutzgesetz auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies gilt unabhängig von ihrer Nationalität, soweit die Betroffenen Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta (BGBl. 1964 II, S. 1262) sind und sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, § 16 Abs. VI Arbeitsplatzschutzgesetz. Beispielhaft seien einige Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta genannt: Ukraine, Tschechien, Polen, Rumänien, Moldawien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und Bulgarien.

Das bedeutet für die Arbeitsverhältnisse:

- Das Arbeitsverhältnis ruht während des Wehrdienstes, § 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz.

- Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung der Wehrdienstleistung darf das Arbeitsverhältnis nicht     gekündigt   werden, § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, § 2 Abs, 3   Arbeitsplatzschutzgesetz.

Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es keine Sonderregelungen. Der betroffene Personenkreis unterliegt vielmehr den Vorschriften des einberufenden Staates, Art. 11 Abs. 3d der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Folge: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten für den Zeitraum der Wehrdienstleistung abzumelden. Damit endet auch der Kranken. und Pflegeversicherungsschutz für mitversicherte Familienangehörige. Sie haben allenfalls die Möglichkeit einer Weiterversicherung.

TIPP: Erhält der Beschäftigte während des Zeitraumes der Wehrdienstleistung weiterhin Arbeitsentgelt, bleibt der Versicherungsschutz für den Zeitraum der Zahlung bestehen. Solche Zahlungen können sich etwa durch Abgeltung von Überstunden oder Gleitzeitguthaben oder die Inanspruchnahme bezahlten Urlaubs ergeben. Auch Familienversicherungen bleiben solange erhalten. Denn die Sozialversicherungspflicht ist in Deutschland an das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses gebunden. Es endet solange nicht, als Arbeitsentgelt gezahlt wird. Aus dem selben Grund gibt es in diesen Fällen für den Arbeitgeber auch keine Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung.

VI. Kurzarbeit

Sollte es durch den Krieg in der Ukraine etwa zum Ausfall von Aufträgen, Zulieferern oder Rohstofflieferungen kommen, die die betriebliche Produktion beeinträchtigen, kommt die Vereinbarung von Kurzarbeit und die Gewährung von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesen Fällen gelten die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls.


Stand: 14. März 2022  

     

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